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REISE KÖNIG Flusskreuzfahrten & Seereisen 2024

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Was kann es schöneres geben, als bequem durch landschaftlich reizvolle Gebiete zu reisen, ohne jemals das Hotel wechseln zu müssen? Auf dem Deck Ihres Kreuzfahrt-Schiffes lehnen Sie sich im Liegestuhl zurück und lassen Sie die herrlichen Naturlandschaften an sich vorüberziehen.

9.3.

9.3. Entschädigungspauschalen 9.3.1 Bei Busreisen und Reisen mit Eigener Anreise bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises ab 29 Tage bis 22 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises ab 14 Tage bis 7 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises ab 7 Tage bis 4 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises ab 3 Tage vor Reisebeginn bzw. bei Nichtanreise 90% des Reisepreises. 9.3.2 Bei Flugreisen bis 64 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises ab 63 Tage bis 50 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises ab 49 Tage bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises ab 29 Tage bis 22 Tage vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises ab 21 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises ab 14 Tage bis 4 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises ab 3 Tage vor Reisebeginn bzw. bei Nichtanreise 90% des Reise preises. 9.3.3 Bei Schiffsreisen (Fluss- und Hochseekreuzfahrten mit und ohne Anreisepaket (Taxi, Bus, Bahn, Flug)) bis 90 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises ab 89 Tage bis 60 Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises ab 59 Tage bis 45 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises ab 44 Tage bis 30 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises ab 29 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises ab 14 Tage bis 10 Tage vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises ab 9 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 90 % des Reisepreises am Anreisetag oder bei Nichtanreise 95 % des Reisepreises. 9.4. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.5. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden 10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen. 10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt pauschaliert 30 EU- RO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Werts der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen. 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten 12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben insofern unberührt. 12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl 13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor der Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über die Mindestteilnehmerzahl und die Frist zu informieren. 13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. 13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens 30 Tage vor Reisebeginn. 13.4. Durch den Rücktritt nach Ziff. 13.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. 14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außer gewöhnlichen Umständen 14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. 14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. 15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden 15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung bzw. einem Vertreter des Veranstalters vor Ort anzuzeigen. Ist ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle anzuzeigen (Kontaktdaten sind den Reiseunterlagen zu entnehmen). 15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 15.4. Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen. 15.5. Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 15.6. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten. 15.7. Anrechnung von Entschädigungen Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 16. Haftungsbeschränkung 16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen. 17. Verjährung – Geltendmachung 17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. 17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform 18.1. Vital Tours GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. 18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter: http:// ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit. Reiseveranstalter: Vital Tours GmbH Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: Vital Tours GmbH, Schulstraße 15, 69427 Mudau, Tel.: 0800 - 228 42 66, Email: info@vitaltours.de Kundengeldabsicherer: tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH (HanseMerkur Vers. AG) ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN